Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. g, Art. 14a Abs. 2 ELV Während der Dauer eines Rentenrevisionsverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer gestützt auf die Aussagen seines behandelnden Facharztes geltend macht, zu 100% arbeitsunfähig zu sein, können in der Regel in Hinblick auf den Bezug von Ergänzungsleistungen keine Arbeitsbemühungen im Umfang der von der IV-Stelle behaupteten Restarbeitsfähigkeit verlangt werden. Ein Ausbleiben solcher Arbeitsbemühungen kann deshalb nicht zu einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens führen. Ausserdem ist die EL-Durchführungsstelle darauf angewiesen, dass die schlussendlich formell rechtskräftig verfügte, verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht nur medizinisch theoretischer Natur ist, sondern auch tatsächlich auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertet werden kann. Rückweisung zur Neuverfügung und weiteren Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. März 2019, EL 2018/7). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_251/2019.
Sachverhalt
A. A.a A.___ meldete sich am 5. März 2009 für Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration/Rente) an. Im Anmeldeformular gab der Versicherte an, er habe eine Lehre als Verkäufer absolviert und zuletzt bis zum 30. November 2004 als Sales Agent bei der B.___ AG gearbeitet (IV-act. 7). RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 18. Mai 2009 fest, der Versicherte leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiv aggressiven und schizoiden Zügen (ICD 10: F61.0) und einem Zustand nach einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD 10: F43.22, IV-act. 25). Die IV-Stelle beendete die für den Versicherten angedachten beruflichen Massnahmen am 20. Mai 2010, nachdem der Versicherte am zweiten Tag der beruflichen Massnahme einen Zusammenbruch erlitten hatte und seitdem zu 100% krankgeschrieben war (vgl. IV-act. 58, 70). Am 22. September 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2010 unter der Annahme einer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem Invaliditätsgrad von 56% eine halbe Rente zu (IV-act. 79). A.b Am 21. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente an (EL-act. 174). Die EL-Durchführungsstelle sprach ihm am 3. Februar 2011 rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 u.a. unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 18'720.-- Ergänzungsleistungen zu. Ab dem 1. Januar 2011 berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'050.-- sowie eine jährliche IV-Rente von Fr. 10'224.-- (EL-act. 169 ff.). Am 10. August 2011 verzichtete die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab dem 1. Mai 2011 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, weil der Versicherte für die Monate Januar bis Juli 2011 genügende Arbeitsbemühungen hatte nachweisen können (EL-act. 159 f., 166). Auch per 1. Januar 2012 rechnete die EL-Durchführungsstelle kein hypothetisches Erwerbseinkommen an (EL-act. 156 f.). A.c Im Rahmen einer IV-Rentenrevision machte der Versicherte am 21. Dezember 2011 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Anfang 2011 geltend (IV-act. 82). Der behandelnde Psychiater des Versicherten, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 13. Februar 2012 an, der Versicherte leide an einer sensitiv-paranoischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) sowie an einer paranoiden Psychose (ICD-10: F22.0) und sei aufgrund seiner sehr niedrigen Frustrationstoleranz und Impulskontrollstörung, seiner Störung des Sozialverhaltens, seiner Schwierigkeiten im interpersonellen Bereich und seiner Neigung zu aggressivem Verhalten keinem Arbeitsumfeld zumutbar. Somit sei er sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkäufer bei der Swisscom als auch in allen anderen Tätigkeiten seit spätestens April 2011 zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 87). Demgegenüber hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in einem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten am 7. Juni 2012 fest, der Versicherte leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit sensitiv-paranoischen sowie impulsiv aggressiven Zügen (ICD 10: F61.01). Zwar sei der Versicherte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in seiner bisherigen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig, doch könne in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 40%-ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum angenommen werden. Gegenüber den Vorbefunden zeige sich seit etwa Januar 2011 eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-act. 91). A.d Weil der Versicherte am 8. Februar 2013 für die Monate August 2012 bis Januar 2013 Arbeitsbemühungen hatte einreichen lassen (EL-act. 139), verzichtete die EL-Durchführungsstelle am 27. Dezember 2012 bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Versicherten ab dem 1. Januar 2013 weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Sie passte lediglich die IPV-Pauschale sowie die anrechenbaren jährlichen IV-Renteneinnahmen an die sich für das neue Jahr geltenden Beträge an (EL-act. 132 f.). A.e Die IV-Stelle stellte dem Versicherten am 23. Mai 2013 (Vorbescheid am 16. Juli 2013) eine unveränderte Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 100, 106). Dagegen liess der Versicherte am 28. Mai 2013 (bzw. 11. September 2013) einwenden, dass selbst Dr. E.___ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestätigt habe. Ausserdem sei er aufgrund seiner Einschränkungen nicht vermittelbar bzw. keinem Arbeitsumfeld zumutbar (IV-act. 101, 108). Nach Rücksprache mit dem RAD stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 15. Mai 2014 eine per 1. Dezember 2011 rückwirkende Erhöhung seines IV-Grades auf 65% sowie die Zusprache einer Dreiviertelsrente in Aussicht (IV-act. 109, 115). Dagegen liess der Versicherte am 20. Juni 2013 einwenden, er sei zu 100% arbeitsunfähig und habe einen Anspruch auf eine ganze Rente. Er beantragte eine RAD-Untersuchung/die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens (IV-act. 116). A.f Am 12. Juli 2013 erkundigte sich die EL-Durchführungsstelle beim Versicherten nach dessen von Februar bis Juli 2013 getätigten Arbeitsbemühungen (EL-act. 130), woraufhin dieser am 19. Juli 2013 mitteilte, dass er sich seit Januar 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewerben könne (EL-act. 129, vgl. auch das beilegte Arztzeugnis von Dr. D.___). Am 27. Dezember 2013 berechnete die EL-Durchführungsstelle – weiterhin ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens – den EL-Anspruch des Versicherten ab dem 1. Januar 2013 (EL-act. 119 f.). Nachdem die EL-Durchführungsstelle Ende 2013 eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen durchgeführt hatte, passte sie die Berechnungspositionen am 13. Februar 2014 dementsprechend an und berücksichtigte nach wie vor kein hypothetisches Erwerbseinkommen (EL-act. 116 f.). Am 21. Februar 2014 stellte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten jedoch die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in Höhe von Fr. 19'210.-- ab Juni 2014 in Aussicht, sofern er bis Anfang Mai 2014 keine genügenden Arbeitsbemühungen vorweise (EL-act. 114). Daraufhin wandte der Versicherte am 27. Februar 2014 abermals ein, dass sein Gesundheitszustand ihm die Stellensuche verunmögliche (EL-act. 113). Innert erstreckter Frist liess der Versicherte u.a. am 27. Mai 2014 einen Bericht von Dr. D.___ einreichen, in welchem dieser u.a. darauf hingewiesen hatte, dass der Versicherte aufgrund seiner mangelnden Konfliktfähigkeit, Frustrationstoleranz und Impulskontrolle nicht vermittlungsfähig sei (EL-act. 106). Am 20. Juni 2014 liess der Versicherte zudem ausführen, es sei sinnlos, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, wenn er die Stelle anschliessend infolge fehlender Arbeitsfähigkeit nicht antreten könne. Zudem dürfte ein allfälliges hypothetisches Erwerbseinkommen aufgrund des neuen IV-Vorbescheids nur Fr. 12'806.65 betragen. Er sei jedoch – abgesehen von seiner vollständig attestierten Arbeitsunfähigkeit – aufgrund seiner psychiatrischen Diagnose sowie seiner langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht dazu in der Lage, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Von einem freiwilligen Verzicht auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit könne daher nicht die Rede sei (EL-act. 105). A.g Am 11. November 2014 lag der Bericht über die auf den Einwand des Versicherten gegen die angekündigte Rentenerhöhung hin von der IV-Stelle veranlassten monodisziplinären Begutachtung vom 23. Juli 2014 durch den RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Dieser hatte beim Versicherten (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, aggressiven-impulsiven und deutlich paranoischen und selbstunwerten und sozial-phobischen sowie schizoiden Zügen (ICD-10: F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichte Episode (ICD-10: F33.0) diagnostiziert. Dr. F.___ hatte weiter ausgeführt, der Versicherte verfüge über utilisierbare Ressourcen dahingehend, dass er in einer verständnisvollen Atmosphäre, die ihm Ernsthaftigkeit und Respekt entgegenbringe, steuerbar, also beeinflussbar sei. Deshalb sei die Annahme, er sei anderen Menschen, insbesondere einem Arbeitgeber, nicht zumutbar, nicht gerechtfertigt. In einer adaptierten Tätigkeit (möglichst keine zugeordnete Teamarbeit, kein Zeit- und Leistungsdruck, wenig Lärmbelästigung, ruhiges Arbeitsumfeld, klar strukturierte Aufgaben mit verständnisvoller und wohlwollender Einarbeitungsmöglichkeit, kein Kundenverkehr, geregelte Arbeitszeiten) bestehe deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 4,2 Stunden täglich bei voller Leistungsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe grundsätzlich ab sofort, jedoch nicht gleich auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Eingliederung sollte im Rahmen eines sozialen Arbeitstrainings nach langer Arbeitsentwöhnung gestuft sowie am besten in einem geschützten Rahmen erfolgen. Medizinische Hinderungsgründe stünden dem nicht entgegen. Auch Dr. D.___ könne sich nach eigenen Angaben derartige Eingliederungsbemühungen vorstellen, sofern während des etwa drei Monate dauernden Arbeitstrainings und auch während der anschliessenden Arbeitsvermittlung und Arbeitsplatzfindung ein Coach beratend und begleitend zur Seite stehe (IV-act. 119). Dazu führte Dr. D.___ am 4. Dezember 2014 aus, solche Eingliederungsmassnahmen seien zwar theoretisch vorstellbar, jedoch aufgrund der massiven Persönlichkeitsstörung des Versicherten zum Scheitern verurteilt. Ausserdem sei eine adaptierte Tätigkeit in der von Dr. F.___ beschriebenen Art auf dem ersten Arbeitsmarkt höchstwahrscheinlich nicht zu finden (IV-act. 122). A.h Am 22. Dezember 2014 erhöhte die EL-Durchführungsstelle bei ihrer Leistungsberechnung die jährlichen IV-Renteneinnahmen des Versicherten auf Fr. 10'356.--, passte die IPV-Pauschale an und verzichtete nach wie vor auf die Anrechnung eines hypothe¬tischen Erwerbseinkommens (EL-act. 103). A.i Die IV-Stelle erklärte am 7. Januar 2015 in einem weiteren IV-Vorbescheid, dass doch keine Erhöhung des IV-Grades erfolge, da in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestehe und sich der Gesundheitszustand des Versicherten somit nicht rentenrelevant verschlechtert habe (IV-act. 126). Dagegen liess der Versicherte am 11. Februar 2015 eine "Einsprache" erheben und u.a. die Zusprache einer "vollen IV-Rente" beantragen (IV-act. 127). Am 6. Mai 2015 verfügte die IV-Stelle gemäss ihrem Vorbescheid (IV-act. 129). A.j Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Versicherten am 13. Mai 2015 mit, dass sie gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Mai 2015 davon ausgehe, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nutzen könne. Er habe daher bis August 2015 Zeit, seine Arbeitsbemühungen wieder aufzunehmen und entsprechende Nachweise einzureichen. Ansonsten werde ihm ab dem 1. September 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (EL-act. 100). A.k Am 5. Juni 2015 liess der Versicherte gegen die IV-Verfügung vom 6. Mai 2015 betreffend seinen Rentenanspruch eine Beschwerde erheben (IV-act. 135). A.l Ebenfalls am 5. Juni 2015 liess der Versicherte abermals anmerken, dass ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe, weil er nach wie vor vollständig arbeitsunfähig sei und daher (ärztlich verordnet, vgl. das Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 29. Mai 2015, EL-act. 98) keine Arbeitsbemühungen vornehmen werde (EL-act. 97). Daraufhin erklärte die EL-Durchführungsstelle, dass sie an der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens festhalten werde, weil sie an die durch die IV-Stelle vorgenommene Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit gebunden sei (EL-act. 96). Am 22. Juni 2015 liess der Versicherte u.a. darauf hinweisen, dass die Rentenverfügung der IV-Stelle noch nicht rechtskräftig sei (EL-act. 95). Am 13. Juli 2015 kündigte die EL-Durchführungsstelle an, sie werde auf jeden Fall infolge ungenügender Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. Sollte dem Versicherten nachträglich eine ganze IV-Rente zugesprochen werden, werde sie die EL-Berechnungen rückwirkend korrigieren und auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichten (EL-act. 93). A.m Mit einer Verfügung vom 1. September 2015 rechnete die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten ab sofort gestützt auf den am 6. Mai 2015 von der IV-Stelle verfügten IV-Grad von 56% ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'290.-- an (EL-act. 88 f.). Dagegen liess der Versicherte am 10. September 2015 eine Einsprache erheben und insbesondere den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beantragen. Zur Begründung liess er ergänzend zu seinen bisherigen Schreiben erklären, die EL-Durchführungsstelle berücksichtige bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens die vorliegenden besonderen Umstände nicht. Er sei seit bald elf Jahren nicht mehr erwerbstätig. Ausserdem sei selbst Dr. F.___ vom RAD der Ansicht, dass die festgestellte adaptierte Arbeitsfähigkeit von 50% zwar sofort, jedoch nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei, sondern zunächst eine Eingliederung im geschützten Rahmen erfolgen müsse. Abgesehen davon habe die EL-Durchführungsstelle gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie nach dem Erlass der IV-Verfügung vom 6. Mai 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe, obwohl sie mit der Verfügung vom 22. Dezember 2014 eben gerade kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet und damit den Anschein erweckt habe, dass sie dies auch künftig so beibehalten werde. Der Sachverhalt habe sich seitdem nicht verändert (EL-act. 87). A.n Die EL-Durchführungsstelle sistierte das Einspracheverfahren am 23. November 2015 und erklärte, für die Prüfung der vorliegenden Einsprache sei das Ergebnis des gegen die IV-Rentenverfügung vom 6. Mai 2015 eröffnete Beschwerdeverfahrens relevant (EL-act. 83). Am 21. Dezember 2015 berechnete sie den EL-Anspruch des Versicherten per 1. Januar 2016. Dabei berücksichtigte sie wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'290.--, erhöhte die jährlichen IV-Renteneinnahmen auf Fr. 10'356.-- und passte die Prämienpauschale an (EL-act. 73). Auf Gesuch des Versicherten hin erliess die EL-Durchführungsstelle am 11. Januar 2016 eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher sie das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 1. September 2015 bis zum rechtkräftigen Entscheid betreffend die IV-Rente des Versicherten sistierte (EL-act. 76, 82). Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2015 liess der Versicherte am 1. Februar 2016 eine Einsprache erheben. Zur Begründung liess er ergänzend zu seinen bisherigen Schreiben ausführen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb bei Dr. D.___ ein Verlaufsbericht einzuholen sei (EL-act. 74). Am 10. Februar 2016 vereinigte die EL-Durchführungsstelle die Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 1. September und vom 21. Dezember 2015 aufgrund des einheitlichen Streitgegenstandes und sistierte das Einspracheverfahren (EL-act. 71). A.o Am 11. und am 29. Februar 2016 liess der Versicherte gegen die Sistierungsverfügungen vom 11. Januar und vom 10. Februar 2016 Beschwerde erheben und deren Aufhebung beantragen (EL-act. 62 f., vgl. auch EL-act. 51 und 59). Mit einem Entscheid vom 13. Dezember 2016 in Sachen EL 2016/12, EL 2016/16 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde des Versicherten, soweit es darauf eintrat, in Bezug auf die Sistierung des EL-Einspracheverfahrens ab (EL-act. 35). A.p Nachdem die EL-Durchführungsstelle die jährliche Anpassung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar am 19. Dezember 2016 vorgenommen hatte (EL-act. 36 ff.), berücksichtigte sie am 17. Februar 2017 die Ergebnisse der im November 2016 durchgeführten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen, indem sie neu ab dem 1. Januar 2017 ein Vermögen in Höhe von Fr. 2'164.-- sowie einen Vermögensertrag von Fr. 1.-- statt wie bisher Fr. 4.-- anrechnete. Sie berücksichtigte weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- (EL-act. 31, vgl. EL-act. 41). Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 27. Dezember 2016 (EL-act. 33) bzw. vom 7. März 2017 (EL-act. 29) vereinigte die EL-Durchführungsstelle mit dem sistierten Einspracheverfahren und erklärte, das Einspracheverfahren bleibe auch weiterhin sistiert (EL-act. 28). A.q Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob in seinem Entscheid vom 3. August 2017 die IV-Verfügung vom 6. Mai 2015 auf. Es sprach dem Versicherten, den es in einer Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeit- und Termindruck, ohne erforderliche Teamfähigkeit, ohne Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung als zu 40% arbeitsfähig betrachtete, unter der Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von jährlich Fr. 22'288.-- mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 bei einem IV-Grad von 68,8% eine Dreiviertelsrente zu (IV-act. 199). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 24. November 2017 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2011 bei einem IV-Grad von 69% eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'278.--, ab dem 1. Januar 2013 von Fr. 1'289.-- und ab dem 1. Januar 2015 von Fr. 1'294.-- (IV-act. 206, 212). A.r Am 27. November 2017 verfügte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten infolge der Rentenverfügung vom 24. November 2017 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2011 neu. Dabei passte sie die Rentenbeträge an und rechnete dem Versicherten ab dem 1. September 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 12'860.-- an. Insgesamt ergab sich damit eine Rückforderung in Höhe von Fr. 21'304.-- (EL-act. 13 ff.). Am 18. Dezember 2017 verfügte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten ab dem 1. Januar 2018. Sie berücksichtigte dabei ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'860.-- und jährliche Renteneinnahmen in Höhe von Fr. 15'528.-- (EL-act. 7 f.). Gegen die Verfügungen vom 27. November und vom 18. Dezember 2017 liess der Versicherte am 8. Januar 2018 aufgrund des seines Erachtens nach wie vor zu Unrecht angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens am 8. Januar 2018 Einsprache erheben (EL-act. 5). A.s Die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 1. September 2015, 21. Dezember 2015, 19. Dezember 2016, 27. November 2017 und 18. Dezember 2017 wies die EL-Durchführungsstelle am 18. Januar 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, das IV-Verfahren habe ergeben, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 40% arbeitsfähig sei und Arbeitsbemühungen auf entsprechende Stellen objektiv möglich seien. Im Rahmen der Prüfung der invaliditätsfremden Faktoren führte die EL-Durchführungsstelle aus, dass leidensangepasste Hilfsarbeiten, in welchen eine Ausbildung "on the job" erfolge, erfahrungsgemäss vorhanden seien. Der Erfolg in einer Hilfstätigkeit hänge somit vor allem vom guten Willen eines Arbeitnehmers ab. Ferner wachse die Bedeutung von Tätigkeiten mit einer Überwachungsfunktion. Diese natürliche Vermutung könne die Rechtsvertreterin nicht mittels Gutachten, Studien etc. widerlegen. Damit sei erstellt, dass leidensangepasste Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden seien. Einen weiteren invaliditätsfremden Faktor stelle die Erfolgslosigkeit der Stellensuche dar. Weil der Versicherte jedoch davon ausgehe, aufgrund seiner langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt keine Chancen zu haben, und weil er sich aufgrund der Einschätzung des RAD-Arztes nur im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes als arbeitsfähig sehe, müsse eine mangelnde Bereitschaft zur Stellensuche angenommen werden. Auch eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt verbaue den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt nicht vollumfänglich, weshalb die Vermutung der Möglichkeit der Verwertung der Resterwerbstätigkeit bestehen bleibe. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen sei deshalb zu Recht angerechnet worden (EL-act. 3). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Februar 2018 eine Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab dem 1. September 2015 beantragen. Zur Begründung liess er ergänzend zu seinen bisherigen Schreiben ausführen, ihm sei mit einem errechneten IV-Grad von 68,8% (gerundet also 69%) nur knapp keine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Diesen wichtigen Punkt habe die EL-Durchführungsstelle nicht berücksichtigt. Stattdessen sei sie rechtswidrig davon ausgegangen, dass er zu 40% adaptiert arbeitsfähig sei. Ausserdem habe das Versicherungsgericht in seinem Entscheid betreffend die Sistierung des EL-Einspracheverfahrens festgehalten, die von Dr. F.___ festgestellte Notwendigkeit einer Wiedereingliederung via eine Beschäftigung im geschützten Rahmen könnte geeignet sein, die gesetzliche Vermutung umzustossen, nach welcher er (der Beschwerdeführer) ein Erwerbseinkommen erzielen könne, wenn er sich nur ernsthaft genug um eine Arbeitsstelle bemühte. Dr. D.___ verneine zudem unverändert gänzlich die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit und selbst Dr. E.___ sei damals davon ausgegangen, dass er (der Beschwerdeführer) einem Arbeitsumfeld "nur beschränkt" zumutbar sei. Zusammenfassend müsse aufgrund seines Alters, der Arbeitsentwöhnung seit über 14 Jahren, des kleinen möglichen Teilzeitpensums in einer lediglich adaptierten Tätigkeit und der konkreten Arbeitsmarktsituation von der gesetzlichen Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abgewichen werden (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. März 2018 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c Am 10. Dezember 2018 machte das Gericht den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerksam, sofern es zu dem Schluss kommen sollte, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens durchgehend ab 2011 grundsätzlich angezeigt wäre. Deshalb gewährte es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zum Beschwerderückzug (act. G 13). B.d Der Beschwerdeführer liess am 15. Januar 2019 mitteilen, dass er die Beurteilung seiner Beschwerde wünsche. Sein Arzt und er seien nach wie vor der Auffassung, dass es ihm weder möglich noch zumutbar sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (act. G 14).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorangehenden Verwaltungsverfahrens zunächst die Verfügung vom 1. September 2015 einspracheweise angefochten, mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm erstmals wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hatte. Anschliessend hat er jede darauffolgende Verfügung ebenfalls einspracheweise angefochten. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb in ihrem Einspracheentscheid sowohl die Verfügung vom 1. September 2015 als auch die Verfügungen vom 21. Dezember 2015, vom 19. Dezember 2016 (recte: vom 17. Februar 2017), vom 27. November 2017 und vom 18. Dezember 2017 einbezogen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund einer (mit der Rechtskraft des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 3. August 2017 ausgelösten) rückwirkenden IV-Rentenerhöhung per 1. Dezember 2011 (vgl. IV-act. 212) eine rückwirkende Revision der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) vorgenommen hat. Mit der entsprechenden Verfügung vom 27. November 2017 hat sie notwendigerweise alle ab dem 1. Dezember 2011 erlassenen Verfügungen aufgehoben und im Rahmen einer rückwirkenden, abgestuften Leistungszusprache korrigiert und ersetzt, indem sie die Renteneinnahmen und auch die vom IV-Grad des Beschwerdeführers abhängige Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens angepasst hat. Gegenstand des Einspracheentscheides sind somit nur noch die Verfügung vom 27. November 2017 und die darauffolgende und ebenfalls einspracheweise angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2017, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Frage zu beantworten ist, ob diese rückwirkende Revision grundsätzlich zulässig gewesen ist und ob die Beschwerdegegnerin dabei die Ergänzungsleistung ab dem 1. Dezember 2011 unter der Berücksichtigung der richtigen Einnahmen- und Ausgabenpositionen berechnet hat.
E. 2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als anrechenbare Einnahmen gelten gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Laut der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht muss ein EL-Ansprecher seinen Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren. Kommt eine Person dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, indem sie beispielsweise keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder ist sie ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig, sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte – in der Praxis als hypothetisches Erwerbseinkommen bezeichnet – als Reaktion darauf vor (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 125 f.). Um zu bestimmen, ob ein in Bezug auf allfällige Erwerbseinkünfte relevantes Verzichtsverhalten gemäss Art. 11 lit. g ELG vorliegt, ist zu prüfen, ob die Arbeitskraft eines EL-Ansprechers auf dem realen und aktuellen Arbeitsmarkt verwertbar ist bzw. ob der EL-Ansprecher durch genügende Stellenbemühungen beweisen kann, dass er unverschuldet arbeitslos gewesen ist (JÖHL, a.a.O., Rz 131, vgl. auch Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL). Die Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden ist in Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) geregelt. Praxisgemäss begründet Art. 14a Abs. 2 ELV die Vermutung, dass die teilinvalide Person in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen in der vorgesehenen Mindesthöhe zu erzielen. Diese Vermutung knüpft an einen bestimmten Invaliditätsgrad an, der von einem anderen Sozialversicherungsträger ermittelt worden ist. Dieser Invaliditätsgrad bildet Teil des für die EL-Durchführungsstelle massgebenden Sachverhalts, auf den sich wiederum die Vermutung stützt, dass noch ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt werden könnte. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Versicherte Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, es ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 202, E. 2a, mit Hinweisen).
E. 3 3.1 Zunächst ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die am 27. November 2017 vorgenommene rückwirkende Revision überhaupt vorgelegen haben. 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Ergänzungsleistung bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung frühestens auf den Monat neu zu verfügen, an dem diese Veränderung eingetreten ist. Am 27. November 2017 hat die IV-Stelle aufgrund des Gerichtsentscheids vom 3. August 2017 die IV-Rente des Beschwerdeführers rückwirkend neu festgesetzt: Weil der Beschwerdeführer neu ab dem 1. Dezember 2011 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe, ergebe sich ab dem 1. Dezember 2011 ein Anspruch auf monatlich Fr. 1'278.--, ab dem 1. Januar 2013 ein Anspruch auf monatlich Fr. 1'289.-- und ab dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf monatlich Fr. 1'294.-- (IV-act. 212). Infolge dieser (zu einer Nachzahlung von IV-Rentenleistungen führenden) IV-Verfügung hat sich der für die Zusprache der Ergänzungsleistungen massgebliche Sachverhalt (fiktiv) rückwirkend nachträglich verändert, sodass eine rückwirkende Anpassung der laufenden Ergänzungsleistungen per Dezember 2011 notwendig geworden ist. Die Beschwerdegegnerin hat also grundsätzlich zu Recht eine rückwirkende Revision der Ergänzungsleistungen per 1. Dezember 2011 vorgenommen.
E. 4 4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2017 (bzw. ursprünglich im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer u.a. ab dem 1. September 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe des in Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV für Invalide mit einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 70% vorgesehenen Mindestbetrages angerechnet, nachdem sie zuletzt mit einer (nicht angefochtenen) Verfügung vom 10. August 2011 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet hatte, weil der Beschwerdeführer durch die Einreichung genügender Arbeitsbemühungen seine unverschuldete Arbeitslosigkeit bewiesen hatte (EL-act. 159 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer hat zunächst geltend machen lassen, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie mit der Verfügung vom 22. Dezember 2014, in deren Rahmen sie kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe, den Anschein erweckt habe, dass sie auch nachfolgend auf eine Anrechnung verzichten werde. Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Schreiben vom 12. Juli 2013 (EL-act. 130), vom 21. Februar 2014 (EL-act. 114) und vom 14. Mai 2014 (EL-act. 107) deutlich gemacht, dass sie beabsichtige, dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Tatsächlich sind seit der ersten diesbezüglichen Ankündigung am 12. Juli 2013 einige EL-Verfügungen ergangen, in denen sie (noch) kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Grund dafür ist stets der aufgrund des hängigen IV-Vorbescheidverfahrens noch nicht feststehende massgebliche Sachverhalt gewesen. Nachdem jedoch die IV-Stelle den ihrer damaligen Ansicht nach korrekten IV-Grad des Beschwerdeführers am 6. Mai 2015 verfügt hatte, hat die Beschwerdeführerin nach einer erneuten Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. Schreiben vom 13. Mai 2015, EL-act. 100) gestützt darauf die Verfügung vom 1. September 2015 erlassen und wie angekündigt ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Eine Verletzung von Treu und Glauben liegt aufgrund dieses Vorgehens der Beschwerdegegnerin nicht vor. 4.3 Weiter hat der Beschwerdeführer geltend machen lassen, er sei seit Januar 2013 zu 100% arbeitsunfähig, weshalb es sinnlos sei, sich um eine Stelle zu bemühen, die er infolge fehlender Arbeitsfähigkeit gar nicht antreten könne (EL-act. 105, 129). Die Beschwerdegegnerin hat festgehalten, das IV-Verfahren habe ergeben, dass der Versicherte seit dem 1. Dezember 2011 noch zu 40% arbeitsfähig sei. Weil ihm ausserdem angepasste Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, bestehe gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV die Vermutung der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit. Diese Vermutung habe der Beschwerdeführer nicht umstossen können, da er keine Arbeitsbemühungen getätigt und auch keine entsprechende Bereitschaft gezeigt habe. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen sei deshalb zu Recht angerechnet worden (EL-act. 3). 4.3.1 Im Rahmen einer Rentenrevision im Dezember 2011 hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-act. 82). Sein behandelnder Psychiater Dr. D.___ hat am 13. Februar 2012 erstmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten seit spätestens Anfang April 2011 bestätigt und erklärt, der Versicherte sei keinem Arbeitsumfeld zumutbar (IV-act. 87). Diese Auffassung vertrat Dr. D.___ weiterhin (vgl. EL-act. 98, 129, IV-act. 122), sodass der Beschwerdeführer sich gestützt darauf bei der IV-Stelle und schliesslich vor dem Versicherungsgericht um eine ganze Rente bemühte. Dass diese Bemühungen nicht von Erfolg gekrönt sein sollten, erfuhr der Beschwerdeführer erst mit dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 3. August 2017, womit ihm eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Vor diesem Entscheid des Versicherungsgerichts hat sich der Beschwerdeführer jedoch auf die Aussagen des ihm vertrauten Psychiaters Dr. D.___ verlassen und somit davon ausgehen dürfen, zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Unter diesen Umständen hat vom Beschwerdeführer während des strittigen IV-Verfahrens nicht verlangt werden können, dass er im Umgang mit der EL-Durchführungsstelle plötzlich den Standpunkt der IV-Stelle einnehme und sich um Arbeit bemühe, während er eigentlich aufgrund der Zeugnisse seines Hausarztes der festen Überzeugung war, gar nicht arbeiten zu können. Solche Stellenbemühungen wären ohnehin nicht geeignet, die Vermutung umzustossen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit finden könnte, wenn er sich genügend darum bemühen würde, weil sie aufgrund des Widerspruchs zu der im laufenden IV-Verfahren geäusserten Überzeugung nicht als ernsthaft betrachtet werden könnten (widersprüchliches Verhalten). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer richtig zu bedenken gegeben, eine allfällige Arbeitsstelle gar nicht antreten zu können, da er zu 100% arbeitsunfähig geschrieben sei. Weil der Beschwerdeführer also während der Dauer des IV-Verfahrens potenzielle Arbeitgeber und auch die Beschwerdegegnerin hätte anlügen müssen, um seine (zu diesem Zeitpunkt berechtigte) Überzeugung, zu 100% arbeitsunfähig zu sein, zu verstecken, ist es ihm nicht zumutbar gewesen, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Für diesen Zeitraum darf ihm deshalb auch kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. 4.3.2 Eine solche Handhabung des Zusammentreffens eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens mit der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht in Bezug auf die Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts birgt offensichtlich ein gewisses Missbrauchspotenzial. Es besteht nämlich durchaus die Gefahr, dass eine versicherte Person missbräuchlich ein Rentenrevisionsgesuch stellt, um zwischenzeitlich vom Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und somit höheren Ergänzungsleistungen zu profitieren, ohne entsprechende, ernsthafte Arbeitsbemühungen zu tätigen. Deshalb ist es zwingend notwendig, jeden einzelnen Fall unter der Berücksichtigung dieser Missbrauchsgefahr zu beurteilen. Im konkreten Fall ist eine solche Missbrauchsgefahr insbesondere deshalb, weil tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (wenn auch nicht im geltend gemachten Ausmass) vorgelegen hat und weil diese auch durch den behandelnden Arzt Dr. D.___ bestätigt worden ist, nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 kein hypothetisches Erwerbseinkommen hätte anrechnen dürfen. 4.4 Mit der Verfügung vom 18. Dezember 2017 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer u.a. ab dem 1. Januar 2018 weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe des Minimalbetrages gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV angerechnet. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen ab diesem Zeitpunkt rechtmässig gewesen ist. 4.4.1 Während der Beschwerdeführer im Laufe des IV-Verfahrens auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. D.___ hat vertrauen dürfen (vgl. E 4.3.1 dieses Entscheids), liegen nämlich seit dem 3. August 2017 ein Entscheid des Versicherungsgerichts und seit dem 24. November 2017 eine darauf gestützt erlassene Rentenverfügung der IV-Stelle vor. Beide Rechtsakte sind in formelle Rechtskraft erwachsen, womit nun auch für den Beschwerdeführer feststehen muss, dass er über eine Restarbeitsfähigkeit von 40% verfügt. Allerdings hat der RAD-Arzt Dr. F.___ in seinem Untersuchungsbericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht sofort auf dem ersten Arbeitsmarkt eingliederungsfähig sei. Es müsse vielmehr zunächst ein etwa dreimonatiges gestuftes soziales Arbeitstraining nach langer Arbeitsentwöhnung im geschützten Rahmen und in Begleitung eines Coaches erfolgen. Anschliessend sei eine Arbeitsvermittlung und Arbeitsplatzfindung von mindestens drei weiteren Monaten notwendig, wobei dem Beschwerdeführer auch dabei ein Coach beratend und begleitend zur Seite stehen müsse (IV-act. 149-20). Nachdem Dr. D.___ anschliessend erklärt hatte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor weder vermittelbar noch arbeitsfähig sei und dass zudem die konkrete Durchführbarkeit solcher theoretisch durchaus möglichen Eingliederungsmassnahmen aufgrund der massiven Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zweifelhaft bzw. zum Scheitern verurteilt sei (IV-act. 123), wies Dr. G.___ vom RAD darauf hin, dass die Fachärzte der Psychiatrie ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen hätten und nicht auch das Vorhandensein von konkreten Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (IV-act. 123). 4.4.2 Bei der Berechnung des EL-Anspruchs hat sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die tatsächlichen Begebenheiten zu stützen. Von einem fiktiven Sachverhalt darf nur dort ausgegangen werden, wo das Gesetz Raum dafür bietet. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art 14a Abs. 2 ELV ermöglicht eine solche Fiktion. So kann einem invaliden Versicherten ein sogenanntes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn er nicht durch genügende, aber erfolglose Arbeitsbemühungen beweist, dass er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht hat verwerten können. Diese Fiktion kann jedoch nur dort zur Anwendung kommen, wo eine versicherte Person tatsächlich noch zumindest teilweise arbeitsfähig ist. Im vorliegenden Fall gilt die durch das Gericht festgestellte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch lediglich auf einem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, da von einer tatsächlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten (tatsächlichen) Arbeitsmarkt gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. F.___ und Dr. D.___ nicht ausgegangen werden kann, solange der Beschwerdeführer nicht erfolgreich eine berufliche Eingliederung absolviert hat. Solange der Beschwerdeführer also nicht eine solche unter der Berücksichtigung der Ausführung von Dr. F.___ ausgestaltete berufliche Eingliederung durchlaufen hat, ist er nach wie vor zwar theoretisch zu 40%, tatsächlich jedoch aktuell zu 0% arbeitsfähig. Damit ist der Beweis des Gegenteils der in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgestellten Vermutung, eine teilinvalide Person könne ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten, (vorerst) erbracht. Weil ein schadenminderndes Verhalten nur dort verlangt werden kann, wo es einen Schaden auch tatsächlich zu vermindern vermag, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 also kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen und dies damit begründen dürfen, er habe sich nicht ausreichend um Stellen bemüht. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Verweis auf seine EL-spezifische Schadenminderungspflicht dazu aufzufordern, sich zur Herstellung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der von Dr. F.___ vorgegebenen beruflichen Eingliederung zu unterziehen. 4.4.3 Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass, sofern eine berufliche Eingliederung (gesundheitsbedingt) scheitern bzw. ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten, auch künftig von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen wäre. In diesem Fall bliebe die vom Gericht und von der IV-Stelle angenommene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nämlich rein theoretischer Natur. Sofern jedoch nach einer erfolgten beruflichen Eingliederung von einer tatsächlichen Restarbeitsfähigkeit von 40% auszugehen wäre, würde die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV "aufleben". Der Beschwerdeführer hätte also im Rahmen seiner EL-spezifischen Schadenminderungspflicht genügende Arbeitsbemühungen zu tätigen, um seine Restarbeitsfähigkeit vollständig zu verwerten. Diesbezüglich wäre zu berücksichtigen, dass das Stellenangebot für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen und invaliditätsfremden Einschränkungen möglichweise stark begrenzt ist. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb zu prüfen, ob auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt Stellen für den Beschwerdeführer existieren. Sollte sich herausstellen, dass die Adaptionskriterien des Beschwerdeführers so eng sind, dass der erste Arbeitsmarkt keine passenden Stellen für ihn bereithält, so wäre der Beweis des Gegenteils der in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgestellten Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gelungen und die Beschwerdegegnerin dürfte weder Arbeitsbemühungen vom Beschwerdeführer verlangen noch ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. Von einem EL-Bezüger kann nämlich nicht verlangt werden, dass er sich um Stellen bemüht, die es effektiv gar nicht gibt. Sollte die EL-Durchführungsstelle demgegenüber zu dem Schluss gelangen, dass der erste Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest ein paar wenige Arbeitsstellen bereithält, die den engen Adaptionskriterien des Beschwerdeführers Rechnung tragen, bestünde die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nach Art. 14a Abs. 2 ELV weiterhin. Der Beschwerdeführer müsste dann im Rahmen seiner EL-spezifischen Schadenminderungspflicht mittels qualitativ und quantitativ genügender Arbeitsbemühungen versuchen, eine dieser Stellen anzutreten. Sofern Arbeitsstellen existieren, die den Adaptionskriterien einer versicherten Person entsprechen, hat die (vermutete) Zahl der verfügbaren Stellen – und sei sie noch so gering – keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Stellensuche. Sie vermag höchstens die Zahl der erforderten Arbeitsbemühungen zu beeinflussen, da von einer teilinvaliden Person mit sehr engen Adaptionskriterien, für die der Arbeitsmarkt nur sehr wenige Stellen bereithält, nicht gleich viele Bewerbungen verlangt werden können, wie von einer teilinvaliden Person, die relativ uneingeschränkt erwerbtätig sein kann und der somit ein deutlich grösseres Stellenangebot zur Verfügung steht. Sobald der Beschwerdeführer also auf entsprechende Arbeitsbemühungen und somit auch auf die – noch so geringe – Chance, eine passende Arbeitsstelle zu finden, verzichten würde, würde der Verzichtstatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG greifen. Diesbezüglich ist – ebenfalls im Rahmen eines obiter dictum – zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin bei einer allfälligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 ELG zu berücksichtigen hätte, dass Art. 14a Abs. 2 ELV nicht die Vermeidung eines grossen Abklärungsaufwandes und schwieriger Ermessensentscheide, sondern die Verhinderung der Ausrichtung von im Verhältnis zu den Rentenleistungen übersetzten Ergänzungsleistungen bezweckt (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 136 mit Hinweisen zu der Schaffung des aArt. 3a Abs. 7 lit. c ELG [jetzt Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG] anlässlich der 2. IV-Revision). Unter diesem Gesichtspunkt müssen die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgezählten Beträge also - im Übrigen in Übereinstimmung mit der Wortwahl des Bundesgerichts - als Mindestbeträge betrachtet werden. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen muss somit mindestens dem in lit. a, b oder c vorgeschriebenen Betrag entsprechen. Sollte sich ergeben, dass das Erwerbspotenzial der invaliden Person im Falle einer Erwerbstätigkeit die Erzielung eines Erwerbseinkommens ermöglicht, das über dem Mindestbetrag liegt, so ist eben dieses als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. die Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, vgl. auch E 2.4). Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb zu prüfen, wie viel der Beschwerdeführer verdienen könnte, wenn er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit voll ausschöpfen würde. Dabei hätte sie insbesondere die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen und die intellektuelle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
E. 5 5.1 Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügungen vom 27. November 2017 und vom 18. Dezember 2017 die Prämienpauschalen, den Lebensbedarf, die Renteneinnahmen, das Sparguthaben und den Vermögensertrag angepasst. 5.2 In Bezug auf die jährliche Erhöhung der Prämienpauschale ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in St. Gallen lebt und somit gemäss Ziff. C des Anhangs der Verordnung des EDI über die Prämienregionen der Prämienregion 1 angehört. Unter der Berücksichtigung des jeweiligen Art. 2 lit. a der Verordnungen des EDI über die Durchschnittsprämien 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 der Krankenpflege¬versicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen hat die Beschwerdegegnerin die jährlichen Prämienpauschalen in korrekter Höhe (Fr. 4'428.--, Fr. 4'524.--, Fr. 4'668.--, Fr. 4'884.--, Fr. 5'052.--, Fr. 5'244.-- bzw. Fr. 5'412.--) angerechnet. Weiter hat sie ab dem 1. Januar 2013 und ab dem 1. Januar 2015 den Lebensbedarf des Beschwerdeführers unter der Berücksichtigung des jeweils neuen Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Stand: 1. Januar 2013 bzw. 1. Januar 2015) korrekt auf Fr. 19'210.-- bzw. auf Fr. 19'290.-- erhöht. Auch die Anpassung der Renteneinnahmen ab dem 1. Dezember 2011, dem 1. Januar 2013, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 erfolgte in Übereinstimmung mit den sich aus der IV-Rentenverfügung vom 24. November 2017 ergebenden Beträgen (vgl. IV-act. 212). Ebenso ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Revisionsverfügung vom 27. November 2017 aufgehobene Verfügung vom 12. Februar 2014, im Rahmen welcher sie per 1. März 2014 ein Sparguthaben von Fr. 429.-- sowie einen Vermögensertrag von Fr. 4.-- angerechnet hatte, nachdem sich im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Oktober 2013 ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2012 ein Sparguthaben von Fr. 1'472.60 und einen Vermögensertrag von Fr. 4.50 sowie per September 2013 ein Sparguthaben von Fr. 429.-- hatte (vgl. EL-act. 125), zu Recht bestätigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV werden nämlich bei der periodischen Überprüfung Änderungen spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, verfügt.
E. 6 6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen, insbesondere ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bis Ende Dezember 2017 sowie zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens in Bezug auf die Stellung eines Gesuchs bei der IV-Stelle um berufliche Eingliederung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Für dieses Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand ist aufgrund des einfachen Schriftenwechsels und angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im IV-Beschwerdeverfahren und im Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierung des nun vorliegend strittigen Verwaltungsverfahrens vertreten hat und die massgeblichen Akten deshalb zum Grossteil bereits kannte, trotz des relativ hohen und komplexen Aktenumfangs sowie der Stellungnahme zur r.i.p.-Androhung als durchschnittlich zu qualifizieren. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen praxisgemäss mit Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Neuverfügung und zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. März 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. EL 2018/7 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, Postfach 152, 9016 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 5. März 2009 für Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration/Rente) an. Im Anmeldeformular gab der Versicherte an, er habe eine Lehre als Verkäufer absolviert und zuletzt bis zum 30. November 2004 als Sales Agent bei der B.___ AG gearbeitet (IV-act. 7). RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 18. Mai 2009 fest, der Versicherte leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiv aggressiven und schizoiden Zügen (ICD 10: F61.0) und einem Zustand nach einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD 10: F43.22, IV-act. 25). Die IV-Stelle beendete die für den Versicherten angedachten beruflichen Massnahmen am 20. Mai 2010, nachdem der Versicherte am zweiten Tag der beruflichen Massnahme einen Zusammenbruch erlitten hatte und seitdem zu 100% krankgeschrieben war (vgl. IV-act. 58, 70). Am 22. September 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2010 unter der Annahme einer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem Invaliditätsgrad von 56% eine halbe Rente zu (IV-act. 79). A.b Am 21. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente an (EL-act. 174). Die EL-Durchführungsstelle sprach ihm am 3. Februar 2011 rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 u.a. unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 18'720.-- Ergänzungsleistungen zu. Ab dem 1. Januar 2011 berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'050.-- sowie eine jährliche IV-Rente von Fr. 10'224.-- (EL-act. 169 ff.). Am 10. August 2011 verzichtete die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab dem 1. Mai 2011 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, weil der Versicherte für die Monate Januar bis Juli 2011 genügende Arbeitsbemühungen hatte nachweisen können (EL-act. 159 f., 166). Auch per 1. Januar 2012 rechnete die EL-Durchführungsstelle kein hypothetisches Erwerbseinkommen an (EL-act. 156 f.). A.c Im Rahmen einer IV-Rentenrevision machte der Versicherte am 21. Dezember 2011 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Anfang 2011 geltend (IV-act. 82). Der behandelnde Psychiater des Versicherten, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 13. Februar 2012 an, der Versicherte leide an einer sensitiv-paranoischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) sowie an einer paranoiden Psychose (ICD-10: F22.0) und sei aufgrund seiner sehr niedrigen Frustrationstoleranz und Impulskontrollstörung, seiner Störung des Sozialverhaltens, seiner Schwierigkeiten im interpersonellen Bereich und seiner Neigung zu aggressivem Verhalten keinem Arbeitsumfeld zumutbar. Somit sei er sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkäufer bei der Swisscom als auch in allen anderen Tätigkeiten seit spätestens April 2011 zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 87). Demgegenüber hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in einem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten am 7. Juni 2012 fest, der Versicherte leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit sensitiv-paranoischen sowie impulsiv aggressiven Zügen (ICD 10: F61.01). Zwar sei der Versicherte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in seiner bisherigen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig, doch könne in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 40%-ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum angenommen werden. Gegenüber den Vorbefunden zeige sich seit etwa Januar 2011 eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-act. 91). A.d Weil der Versicherte am 8. Februar 2013 für die Monate August 2012 bis Januar 2013 Arbeitsbemühungen hatte einreichen lassen (EL-act. 139), verzichtete die EL-Durchführungsstelle am 27. Dezember 2012 bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Versicherten ab dem 1. Januar 2013 weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Sie passte lediglich die IPV-Pauschale sowie die anrechenbaren jährlichen IV-Renteneinnahmen an die sich für das neue Jahr geltenden Beträge an (EL-act. 132 f.). A.e Die IV-Stelle stellte dem Versicherten am 23. Mai 2013 (Vorbescheid am 16. Juli 2013) eine unveränderte Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 100, 106). Dagegen liess der Versicherte am 28. Mai 2013 (bzw. 11. September 2013) einwenden, dass selbst Dr. E.___ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestätigt habe. Ausserdem sei er aufgrund seiner Einschränkungen nicht vermittelbar bzw. keinem Arbeitsumfeld zumutbar (IV-act. 101, 108). Nach Rücksprache mit dem RAD stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 15. Mai 2014 eine per 1. Dezember 2011 rückwirkende Erhöhung seines IV-Grades auf 65% sowie die Zusprache einer Dreiviertelsrente in Aussicht (IV-act. 109, 115). Dagegen liess der Versicherte am 20. Juni 2013 einwenden, er sei zu 100% arbeitsunfähig und habe einen Anspruch auf eine ganze Rente. Er beantragte eine RAD-Untersuchung/die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens (IV-act. 116). A.f Am 12. Juli 2013 erkundigte sich die EL-Durchführungsstelle beim Versicherten nach dessen von Februar bis Juli 2013 getätigten Arbeitsbemühungen (EL-act. 130), woraufhin dieser am 19. Juli 2013 mitteilte, dass er sich seit Januar 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewerben könne (EL-act. 129, vgl. auch das beilegte Arztzeugnis von Dr. D.___). Am 27. Dezember 2013 berechnete die EL-Durchführungsstelle – weiterhin ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens – den EL-Anspruch des Versicherten ab dem 1. Januar 2013 (EL-act. 119 f.). Nachdem die EL-Durchführungsstelle Ende 2013 eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen durchgeführt hatte, passte sie die Berechnungspositionen am 13. Februar 2014 dementsprechend an und berücksichtigte nach wie vor kein hypothetisches Erwerbseinkommen (EL-act. 116 f.). Am 21. Februar 2014 stellte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten jedoch die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in Höhe von Fr. 19'210.-- ab Juni 2014 in Aussicht, sofern er bis Anfang Mai 2014 keine genügenden Arbeitsbemühungen vorweise (EL-act. 114). Daraufhin wandte der Versicherte am 27. Februar 2014 abermals ein, dass sein Gesundheitszustand ihm die Stellensuche verunmögliche (EL-act. 113). Innert erstreckter Frist liess der Versicherte u.a. am 27. Mai 2014 einen Bericht von Dr. D.___ einreichen, in welchem dieser u.a. darauf hingewiesen hatte, dass der Versicherte aufgrund seiner mangelnden Konfliktfähigkeit, Frustrationstoleranz und Impulskontrolle nicht vermittlungsfähig sei (EL-act. 106). Am 20. Juni 2014 liess der Versicherte zudem ausführen, es sei sinnlos, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, wenn er die Stelle anschliessend infolge fehlender Arbeitsfähigkeit nicht antreten könne. Zudem dürfte ein allfälliges hypothetisches Erwerbseinkommen aufgrund des neuen IV-Vorbescheids nur Fr. 12'806.65 betragen. Er sei jedoch – abgesehen von seiner vollständig attestierten Arbeitsunfähigkeit – aufgrund seiner psychiatrischen Diagnose sowie seiner langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht dazu in der Lage, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Von einem freiwilligen Verzicht auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit könne daher nicht die Rede sei (EL-act. 105). A.g Am 11. November 2014 lag der Bericht über die auf den Einwand des Versicherten gegen die angekündigte Rentenerhöhung hin von der IV-Stelle veranlassten monodisziplinären Begutachtung vom 23. Juli 2014 durch den RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Dieser hatte beim Versicherten (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, aggressiven-impulsiven und deutlich paranoischen und selbstunwerten und sozial-phobischen sowie schizoiden Zügen (ICD-10: F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichte Episode (ICD-10: F33.0) diagnostiziert. Dr. F.___ hatte weiter ausgeführt, der Versicherte verfüge über utilisierbare Ressourcen dahingehend, dass er in einer verständnisvollen Atmosphäre, die ihm Ernsthaftigkeit und Respekt entgegenbringe, steuerbar, also beeinflussbar sei. Deshalb sei die Annahme, er sei anderen Menschen, insbesondere einem Arbeitgeber, nicht zumutbar, nicht gerechtfertigt. In einer adaptierten Tätigkeit (möglichst keine zugeordnete Teamarbeit, kein Zeit- und Leistungsdruck, wenig Lärmbelästigung, ruhiges Arbeitsumfeld, klar strukturierte Aufgaben mit verständnisvoller und wohlwollender Einarbeitungsmöglichkeit, kein Kundenverkehr, geregelte Arbeitszeiten) bestehe deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 4,2 Stunden täglich bei voller Leistungsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe grundsätzlich ab sofort, jedoch nicht gleich auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Eingliederung sollte im Rahmen eines sozialen Arbeitstrainings nach langer Arbeitsentwöhnung gestuft sowie am besten in einem geschützten Rahmen erfolgen. Medizinische Hinderungsgründe stünden dem nicht entgegen. Auch Dr. D.___ könne sich nach eigenen Angaben derartige Eingliederungsbemühungen vorstellen, sofern während des etwa drei Monate dauernden Arbeitstrainings und auch während der anschliessenden Arbeitsvermittlung und Arbeitsplatzfindung ein Coach beratend und begleitend zur Seite stehe (IV-act. 119). Dazu führte Dr. D.___ am 4. Dezember 2014 aus, solche Eingliederungsmassnahmen seien zwar theoretisch vorstellbar, jedoch aufgrund der massiven Persönlichkeitsstörung des Versicherten zum Scheitern verurteilt. Ausserdem sei eine adaptierte Tätigkeit in der von Dr. F.___ beschriebenen Art auf dem ersten Arbeitsmarkt höchstwahrscheinlich nicht zu finden (IV-act. 122). A.h Am 22. Dezember 2014 erhöhte die EL-Durchführungsstelle bei ihrer Leistungsberechnung die jährlichen IV-Renteneinnahmen des Versicherten auf Fr. 10'356.--, passte die IPV-Pauschale an und verzichtete nach wie vor auf die Anrechnung eines hypothe¬tischen Erwerbseinkommens (EL-act. 103). A.i Die IV-Stelle erklärte am 7. Januar 2015 in einem weiteren IV-Vorbescheid, dass doch keine Erhöhung des IV-Grades erfolge, da in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestehe und sich der Gesundheitszustand des Versicherten somit nicht rentenrelevant verschlechtert habe (IV-act. 126). Dagegen liess der Versicherte am 11. Februar 2015 eine "Einsprache" erheben und u.a. die Zusprache einer "vollen IV-Rente" beantragen (IV-act. 127). Am 6. Mai 2015 verfügte die IV-Stelle gemäss ihrem Vorbescheid (IV-act. 129). A.j Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Versicherten am 13. Mai 2015 mit, dass sie gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Mai 2015 davon ausgehe, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nutzen könne. Er habe daher bis August 2015 Zeit, seine Arbeitsbemühungen wieder aufzunehmen und entsprechende Nachweise einzureichen. Ansonsten werde ihm ab dem 1. September 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (EL-act. 100). A.k Am 5. Juni 2015 liess der Versicherte gegen die IV-Verfügung vom 6. Mai 2015 betreffend seinen Rentenanspruch eine Beschwerde erheben (IV-act. 135). A.l Ebenfalls am 5. Juni 2015 liess der Versicherte abermals anmerken, dass ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe, weil er nach wie vor vollständig arbeitsunfähig sei und daher (ärztlich verordnet, vgl. das Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 29. Mai 2015, EL-act. 98) keine Arbeitsbemühungen vornehmen werde (EL-act. 97). Daraufhin erklärte die EL-Durchführungsstelle, dass sie an der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens festhalten werde, weil sie an die durch die IV-Stelle vorgenommene Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit gebunden sei (EL-act. 96). Am 22. Juni 2015 liess der Versicherte u.a. darauf hinweisen, dass die Rentenverfügung der IV-Stelle noch nicht rechtskräftig sei (EL-act. 95). Am 13. Juli 2015 kündigte die EL-Durchführungsstelle an, sie werde auf jeden Fall infolge ungenügender Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. Sollte dem Versicherten nachträglich eine ganze IV-Rente zugesprochen werden, werde sie die EL-Berechnungen rückwirkend korrigieren und auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichten (EL-act. 93). A.m Mit einer Verfügung vom 1. September 2015 rechnete die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten ab sofort gestützt auf den am 6. Mai 2015 von der IV-Stelle verfügten IV-Grad von 56% ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'290.-- an (EL-act. 88 f.). Dagegen liess der Versicherte am 10. September 2015 eine Einsprache erheben und insbesondere den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beantragen. Zur Begründung liess er ergänzend zu seinen bisherigen Schreiben erklären, die EL-Durchführungsstelle berücksichtige bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens die vorliegenden besonderen Umstände nicht. Er sei seit bald elf Jahren nicht mehr erwerbstätig. Ausserdem sei selbst Dr. F.___ vom RAD der Ansicht, dass die festgestellte adaptierte Arbeitsfähigkeit von 50% zwar sofort, jedoch nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei, sondern zunächst eine Eingliederung im geschützten Rahmen erfolgen müsse. Abgesehen davon habe die EL-Durchführungsstelle gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie nach dem Erlass der IV-Verfügung vom 6. Mai 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe, obwohl sie mit der Verfügung vom 22. Dezember 2014 eben gerade kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet und damit den Anschein erweckt habe, dass sie dies auch künftig so beibehalten werde. Der Sachverhalt habe sich seitdem nicht verändert (EL-act. 87). A.n Die EL-Durchführungsstelle sistierte das Einspracheverfahren am 23. November 2015 und erklärte, für die Prüfung der vorliegenden Einsprache sei das Ergebnis des gegen die IV-Rentenverfügung vom 6. Mai 2015 eröffnete Beschwerdeverfahrens relevant (EL-act. 83). Am 21. Dezember 2015 berechnete sie den EL-Anspruch des Versicherten per 1. Januar 2016. Dabei berücksichtigte sie wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'290.--, erhöhte die jährlichen IV-Renteneinnahmen auf Fr. 10'356.-- und passte die Prämienpauschale an (EL-act. 73). Auf Gesuch des Versicherten hin erliess die EL-Durchführungsstelle am 11. Januar 2016 eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher sie das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 1. September 2015 bis zum rechtkräftigen Entscheid betreffend die IV-Rente des Versicherten sistierte (EL-act. 76, 82). Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2015 liess der Versicherte am 1. Februar 2016 eine Einsprache erheben. Zur Begründung liess er ergänzend zu seinen bisherigen Schreiben ausführen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb bei Dr. D.___ ein Verlaufsbericht einzuholen sei (EL-act. 74). Am 10. Februar 2016 vereinigte die EL-Durchführungsstelle die Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 1. September und vom 21. Dezember 2015 aufgrund des einheitlichen Streitgegenstandes und sistierte das Einspracheverfahren (EL-act. 71). A.o Am 11. und am 29. Februar 2016 liess der Versicherte gegen die Sistierungsverfügungen vom 11. Januar und vom 10. Februar 2016 Beschwerde erheben und deren Aufhebung beantragen (EL-act. 62 f., vgl. auch EL-act. 51 und 59). Mit einem Entscheid vom 13. Dezember 2016 in Sachen EL 2016/12, EL 2016/16 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde des Versicherten, soweit es darauf eintrat, in Bezug auf die Sistierung des EL-Einspracheverfahrens ab (EL-act. 35). A.p Nachdem die EL-Durchführungsstelle die jährliche Anpassung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar am 19. Dezember 2016 vorgenommen hatte (EL-act. 36 ff.), berücksichtigte sie am 17. Februar 2017 die Ergebnisse der im November 2016 durchgeführten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen, indem sie neu ab dem 1. Januar 2017 ein Vermögen in Höhe von Fr. 2'164.-- sowie einen Vermögensertrag von Fr. 1.-- statt wie bisher Fr. 4.-- anrechnete. Sie berücksichtigte weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- (EL-act. 31, vgl. EL-act. 41). Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 27. Dezember 2016 (EL-act. 33) bzw. vom 7. März 2017 (EL-act. 29) vereinigte die EL-Durchführungsstelle mit dem sistierten Einspracheverfahren und erklärte, das Einspracheverfahren bleibe auch weiterhin sistiert (EL-act. 28). A.q Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob in seinem Entscheid vom 3. August 2017 die IV-Verfügung vom 6. Mai 2015 auf. Es sprach dem Versicherten, den es in einer Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeit- und Termindruck, ohne erforderliche Teamfähigkeit, ohne Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung als zu 40% arbeitsfähig betrachtete, unter der Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von jährlich Fr. 22'288.-- mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 bei einem IV-Grad von 68,8% eine Dreiviertelsrente zu (IV-act. 199). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 24. November 2017 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2011 bei einem IV-Grad von 69% eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'278.--, ab dem 1. Januar 2013 von Fr. 1'289.-- und ab dem 1. Januar 2015 von Fr. 1'294.-- (IV-act. 206, 212). A.r Am 27. November 2017 verfügte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten infolge der Rentenverfügung vom 24. November 2017 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2011 neu. Dabei passte sie die Rentenbeträge an und rechnete dem Versicherten ab dem 1. September 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 12'860.-- an. Insgesamt ergab sich damit eine Rückforderung in Höhe von Fr. 21'304.-- (EL-act. 13 ff.). Am 18. Dezember 2017 verfügte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten ab dem 1. Januar 2018. Sie berücksichtigte dabei ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'860.-- und jährliche Renteneinnahmen in Höhe von Fr. 15'528.-- (EL-act. 7 f.). Gegen die Verfügungen vom 27. November und vom 18. Dezember 2017 liess der Versicherte am 8. Januar 2018 aufgrund des seines Erachtens nach wie vor zu Unrecht angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens am 8. Januar 2018 Einsprache erheben (EL-act. 5). A.s Die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 1. September 2015, 21. Dezember 2015, 19. Dezember 2016, 27. November 2017 und 18. Dezember 2017 wies die EL-Durchführungsstelle am 18. Januar 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, das IV-Verfahren habe ergeben, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 40% arbeitsfähig sei und Arbeitsbemühungen auf entsprechende Stellen objektiv möglich seien. Im Rahmen der Prüfung der invaliditätsfremden Faktoren führte die EL-Durchführungsstelle aus, dass leidensangepasste Hilfsarbeiten, in welchen eine Ausbildung "on the job" erfolge, erfahrungsgemäss vorhanden seien. Der Erfolg in einer Hilfstätigkeit hänge somit vor allem vom guten Willen eines Arbeitnehmers ab. Ferner wachse die Bedeutung von Tätigkeiten mit einer Überwachungsfunktion. Diese natürliche Vermutung könne die Rechtsvertreterin nicht mittels Gutachten, Studien etc. widerlegen. Damit sei erstellt, dass leidensangepasste Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden seien. Einen weiteren invaliditätsfremden Faktor stelle die Erfolgslosigkeit der Stellensuche dar. Weil der Versicherte jedoch davon ausgehe, aufgrund seiner langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt keine Chancen zu haben, und weil er sich aufgrund der Einschätzung des RAD-Arztes nur im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes als arbeitsfähig sehe, müsse eine mangelnde Bereitschaft zur Stellensuche angenommen werden. Auch eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt verbaue den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt nicht vollumfänglich, weshalb die Vermutung der Möglichkeit der Verwertung der Resterwerbstätigkeit bestehen bleibe. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen sei deshalb zu Recht angerechnet worden (EL-act. 3). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Februar 2018 eine Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab dem 1. September 2015 beantragen. Zur Begründung liess er ergänzend zu seinen bisherigen Schreiben ausführen, ihm sei mit einem errechneten IV-Grad von 68,8% (gerundet also 69%) nur knapp keine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Diesen wichtigen Punkt habe die EL-Durchführungsstelle nicht berücksichtigt. Stattdessen sei sie rechtswidrig davon ausgegangen, dass er zu 40% adaptiert arbeitsfähig sei. Ausserdem habe das Versicherungsgericht in seinem Entscheid betreffend die Sistierung des EL-Einspracheverfahrens festgehalten, die von Dr. F.___ festgestellte Notwendigkeit einer Wiedereingliederung via eine Beschäftigung im geschützten Rahmen könnte geeignet sein, die gesetzliche Vermutung umzustossen, nach welcher er (der Beschwerdeführer) ein Erwerbseinkommen erzielen könne, wenn er sich nur ernsthaft genug um eine Arbeitsstelle bemühte. Dr. D.___ verneine zudem unverändert gänzlich die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit und selbst Dr. E.___ sei damals davon ausgegangen, dass er (der Beschwerdeführer) einem Arbeitsumfeld "nur beschränkt" zumutbar sei. Zusammenfassend müsse aufgrund seines Alters, der Arbeitsentwöhnung seit über 14 Jahren, des kleinen möglichen Teilzeitpensums in einer lediglich adaptierten Tätigkeit und der konkreten Arbeitsmarktsituation von der gesetzlichen Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abgewichen werden (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. März 2018 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c Am 10. Dezember 2018 machte das Gericht den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerksam, sofern es zu dem Schluss kommen sollte, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens durchgehend ab 2011 grundsätzlich angezeigt wäre. Deshalb gewährte es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zum Beschwerderückzug (act. G 13). B.d Der Beschwerdeführer liess am 15. Januar 2019 mitteilen, dass er die Beurteilung seiner Beschwerde wünsche. Sein Arzt und er seien nach wie vor der Auffassung, dass es ihm weder möglich noch zumutbar sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (act. G 14). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorangehenden Verwaltungsverfahrens zunächst die Verfügung vom 1. September 2015 einspracheweise angefochten, mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm erstmals wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hatte. Anschliessend hat er jede darauffolgende Verfügung ebenfalls einspracheweise angefochten. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb in ihrem Einspracheentscheid sowohl die Verfügung vom 1. September 2015 als auch die Verfügungen vom 21. Dezember 2015, vom 19. Dezember 2016 (recte: vom 17. Februar 2017), vom 27. November 2017 und vom 18. Dezember 2017 einbezogen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund einer (mit der Rechtskraft des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 3. August 2017 ausgelösten) rückwirkenden IV-Rentenerhöhung per 1. Dezember 2011 (vgl. IV-act. 212) eine rückwirkende Revision der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) vorgenommen hat. Mit der entsprechenden Verfügung vom 27. November 2017 hat sie notwendigerweise alle ab dem 1. Dezember 2011 erlassenen Verfügungen aufgehoben und im Rahmen einer rückwirkenden, abgestuften Leistungszusprache korrigiert und ersetzt, indem sie die Renteneinnahmen und auch die vom IV-Grad des Beschwerdeführers abhängige Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens angepasst hat. Gegenstand des Einspracheentscheides sind somit nur noch die Verfügung vom 27. November 2017 und die darauffolgende und ebenfalls einspracheweise angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2017, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Frage zu beantworten ist, ob diese rückwirkende Revision grundsätzlich zulässig gewesen ist und ob die Beschwerdegegnerin dabei die Ergänzungsleistung ab dem 1. Dezember 2011 unter der Berücksichtigung der richtigen Einnahmen- und Ausgabenpositionen berechnet hat. 2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als anrechenbare Einnahmen gelten gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Laut der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht muss ein EL-Ansprecher seinen Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren. Kommt eine Person dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, indem sie beispielsweise keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder ist sie ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig, sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte – in der Praxis als hypothetisches Erwerbseinkommen bezeichnet – als Reaktion darauf vor (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 125 f.). Um zu bestimmen, ob ein in Bezug auf allfällige Erwerbseinkünfte relevantes Verzichtsverhalten gemäss Art. 11 lit. g ELG vorliegt, ist zu prüfen, ob die Arbeitskraft eines EL-Ansprechers auf dem realen und aktuellen Arbeitsmarkt verwertbar ist bzw. ob der EL-Ansprecher durch genügende Stellenbemühungen beweisen kann, dass er unverschuldet arbeitslos gewesen ist (JÖHL, a.a.O., Rz 131, vgl. auch Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL). Die Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden ist in Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) geregelt. Praxisgemäss begründet Art. 14a Abs. 2 ELV die Vermutung, dass die teilinvalide Person in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen in der vorgesehenen Mindesthöhe zu erzielen. Diese Vermutung knüpft an einen bestimmten Invaliditätsgrad an, der von einem anderen Sozialversicherungsträger ermittelt worden ist. Dieser Invaliditätsgrad bildet Teil des für die EL-Durchführungsstelle massgebenden Sachverhalts, auf den sich wiederum die Vermutung stützt, dass noch ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt werden könnte. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Versicherte Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, es ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 202, E. 2a, mit Hinweisen). 3. 3.1 Zunächst ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die am 27. November 2017 vorgenommene rückwirkende Revision überhaupt vorgelegen haben. 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Ergänzungsleistung bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung frühestens auf den Monat neu zu verfügen, an dem diese Veränderung eingetreten ist. Am 27. November 2017 hat die IV-Stelle aufgrund des Gerichtsentscheids vom 3. August 2017 die IV-Rente des Beschwerdeführers rückwirkend neu festgesetzt: Weil der Beschwerdeführer neu ab dem 1. Dezember 2011 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe, ergebe sich ab dem 1. Dezember 2011 ein Anspruch auf monatlich Fr. 1'278.--, ab dem 1. Januar 2013 ein Anspruch auf monatlich Fr. 1'289.-- und ab dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf monatlich Fr. 1'294.-- (IV-act. 212). Infolge dieser (zu einer Nachzahlung von IV-Rentenleistungen führenden) IV-Verfügung hat sich der für die Zusprache der Ergänzungsleistungen massgebliche Sachverhalt (fiktiv) rückwirkend nachträglich verändert, sodass eine rückwirkende Anpassung der laufenden Ergänzungsleistungen per Dezember 2011 notwendig geworden ist. Die Beschwerdegegnerin hat also grundsätzlich zu Recht eine rückwirkende Revision der Ergänzungsleistungen per 1. Dezember 2011 vorgenommen. 4. 4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2017 (bzw. ursprünglich im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer u.a. ab dem 1. September 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe des in Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV für Invalide mit einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 70% vorgesehenen Mindestbetrages angerechnet, nachdem sie zuletzt mit einer (nicht angefochtenen) Verfügung vom 10. August 2011 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet hatte, weil der Beschwerdeführer durch die Einreichung genügender Arbeitsbemühungen seine unverschuldete Arbeitslosigkeit bewiesen hatte (EL-act. 159 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer hat zunächst geltend machen lassen, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie mit der Verfügung vom 22. Dezember 2014, in deren Rahmen sie kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe, den Anschein erweckt habe, dass sie auch nachfolgend auf eine Anrechnung verzichten werde. Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Schreiben vom 12. Juli 2013 (EL-act. 130), vom 21. Februar 2014 (EL-act. 114) und vom 14. Mai 2014 (EL-act. 107) deutlich gemacht, dass sie beabsichtige, dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Tatsächlich sind seit der ersten diesbezüglichen Ankündigung am 12. Juli 2013 einige EL-Verfügungen ergangen, in denen sie (noch) kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Grund dafür ist stets der aufgrund des hängigen IV-Vorbescheidverfahrens noch nicht feststehende massgebliche Sachverhalt gewesen. Nachdem jedoch die IV-Stelle den ihrer damaligen Ansicht nach korrekten IV-Grad des Beschwerdeführers am 6. Mai 2015 verfügt hatte, hat die Beschwerdeführerin nach einer erneuten Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. Schreiben vom 13. Mai 2015, EL-act. 100) gestützt darauf die Verfügung vom 1. September 2015 erlassen und wie angekündigt ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Eine Verletzung von Treu und Glauben liegt aufgrund dieses Vorgehens der Beschwerdegegnerin nicht vor. 4.3 Weiter hat der Beschwerdeführer geltend machen lassen, er sei seit Januar 2013 zu 100% arbeitsunfähig, weshalb es sinnlos sei, sich um eine Stelle zu bemühen, die er infolge fehlender Arbeitsfähigkeit gar nicht antreten könne (EL-act. 105, 129). Die Beschwerdegegnerin hat festgehalten, das IV-Verfahren habe ergeben, dass der Versicherte seit dem 1. Dezember 2011 noch zu 40% arbeitsfähig sei. Weil ihm ausserdem angepasste Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, bestehe gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV die Vermutung der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit. Diese Vermutung habe der Beschwerdeführer nicht umstossen können, da er keine Arbeitsbemühungen getätigt und auch keine entsprechende Bereitschaft gezeigt habe. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen sei deshalb zu Recht angerechnet worden (EL-act. 3). 4.3.1 Im Rahmen einer Rentenrevision im Dezember 2011 hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-act. 82). Sein behandelnder Psychiater Dr. D.___ hat am 13. Februar 2012 erstmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten seit spätestens Anfang April 2011 bestätigt und erklärt, der Versicherte sei keinem Arbeitsumfeld zumutbar (IV-act. 87). Diese Auffassung vertrat Dr. D.___ weiterhin (vgl. EL-act. 98, 129, IV-act. 122), sodass der Beschwerdeführer sich gestützt darauf bei der IV-Stelle und schliesslich vor dem Versicherungsgericht um eine ganze Rente bemühte. Dass diese Bemühungen nicht von Erfolg gekrönt sein sollten, erfuhr der Beschwerdeführer erst mit dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 3. August 2017, womit ihm eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Vor diesem Entscheid des Versicherungsgerichts hat sich der Beschwerdeführer jedoch auf die Aussagen des ihm vertrauten Psychiaters Dr. D.___ verlassen und somit davon ausgehen dürfen, zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Unter diesen Umständen hat vom Beschwerdeführer während des strittigen IV-Verfahrens nicht verlangt werden können, dass er im Umgang mit der EL-Durchführungsstelle plötzlich den Standpunkt der IV-Stelle einnehme und sich um Arbeit bemühe, während er eigentlich aufgrund der Zeugnisse seines Hausarztes der festen Überzeugung war, gar nicht arbeiten zu können. Solche Stellenbemühungen wären ohnehin nicht geeignet, die Vermutung umzustossen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit finden könnte, wenn er sich genügend darum bemühen würde, weil sie aufgrund des Widerspruchs zu der im laufenden IV-Verfahren geäusserten Überzeugung nicht als ernsthaft betrachtet werden könnten (widersprüchliches Verhalten). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer richtig zu bedenken gegeben, eine allfällige Arbeitsstelle gar nicht antreten zu können, da er zu 100% arbeitsunfähig geschrieben sei. Weil der Beschwerdeführer also während der Dauer des IV-Verfahrens potenzielle Arbeitgeber und auch die Beschwerdegegnerin hätte anlügen müssen, um seine (zu diesem Zeitpunkt berechtigte) Überzeugung, zu 100% arbeitsunfähig zu sein, zu verstecken, ist es ihm nicht zumutbar gewesen, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Für diesen Zeitraum darf ihm deshalb auch kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. 4.3.2 Eine solche Handhabung des Zusammentreffens eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens mit der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht in Bezug auf die Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts birgt offensichtlich ein gewisses Missbrauchspotenzial. Es besteht nämlich durchaus die Gefahr, dass eine versicherte Person missbräuchlich ein Rentenrevisionsgesuch stellt, um zwischenzeitlich vom Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und somit höheren Ergänzungsleistungen zu profitieren, ohne entsprechende, ernsthafte Arbeitsbemühungen zu tätigen. Deshalb ist es zwingend notwendig, jeden einzelnen Fall unter der Berücksichtigung dieser Missbrauchsgefahr zu beurteilen. Im konkreten Fall ist eine solche Missbrauchsgefahr insbesondere deshalb, weil tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (wenn auch nicht im geltend gemachten Ausmass) vorgelegen hat und weil diese auch durch den behandelnden Arzt Dr. D.___ bestätigt worden ist, nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 kein hypothetisches Erwerbseinkommen hätte anrechnen dürfen. 4.4 Mit der Verfügung vom 18. Dezember 2017 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer u.a. ab dem 1. Januar 2018 weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe des Minimalbetrages gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV angerechnet. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen ab diesem Zeitpunkt rechtmässig gewesen ist. 4.4.1 Während der Beschwerdeführer im Laufe des IV-Verfahrens auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. D.___ hat vertrauen dürfen (vgl. E 4.3.1 dieses Entscheids), liegen nämlich seit dem 3. August 2017 ein Entscheid des Versicherungsgerichts und seit dem 24. November 2017 eine darauf gestützt erlassene Rentenverfügung der IV-Stelle vor. Beide Rechtsakte sind in formelle Rechtskraft erwachsen, womit nun auch für den Beschwerdeführer feststehen muss, dass er über eine Restarbeitsfähigkeit von 40% verfügt. Allerdings hat der RAD-Arzt Dr. F.___ in seinem Untersuchungsbericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht sofort auf dem ersten Arbeitsmarkt eingliederungsfähig sei. Es müsse vielmehr zunächst ein etwa dreimonatiges gestuftes soziales Arbeitstraining nach langer Arbeitsentwöhnung im geschützten Rahmen und in Begleitung eines Coaches erfolgen. Anschliessend sei eine Arbeitsvermittlung und Arbeitsplatzfindung von mindestens drei weiteren Monaten notwendig, wobei dem Beschwerdeführer auch dabei ein Coach beratend und begleitend zur Seite stehen müsse (IV-act. 149-20). Nachdem Dr. D.___ anschliessend erklärt hatte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor weder vermittelbar noch arbeitsfähig sei und dass zudem die konkrete Durchführbarkeit solcher theoretisch durchaus möglichen Eingliederungsmassnahmen aufgrund der massiven Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zweifelhaft bzw. zum Scheitern verurteilt sei (IV-act. 123), wies Dr. G.___ vom RAD darauf hin, dass die Fachärzte der Psychiatrie ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen hätten und nicht auch das Vorhandensein von konkreten Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (IV-act. 123). 4.4.2 Bei der Berechnung des EL-Anspruchs hat sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die tatsächlichen Begebenheiten zu stützen. Von einem fiktiven Sachverhalt darf nur dort ausgegangen werden, wo das Gesetz Raum dafür bietet. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art 14a Abs. 2 ELV ermöglicht eine solche Fiktion. So kann einem invaliden Versicherten ein sogenanntes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn er nicht durch genügende, aber erfolglose Arbeitsbemühungen beweist, dass er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht hat verwerten können. Diese Fiktion kann jedoch nur dort zur Anwendung kommen, wo eine versicherte Person tatsächlich noch zumindest teilweise arbeitsfähig ist. Im vorliegenden Fall gilt die durch das Gericht festgestellte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch lediglich auf einem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, da von einer tatsächlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten (tatsächlichen) Arbeitsmarkt gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. F.___ und Dr. D.___ nicht ausgegangen werden kann, solange der Beschwerdeführer nicht erfolgreich eine berufliche Eingliederung absolviert hat. Solange der Beschwerdeführer also nicht eine solche unter der Berücksichtigung der Ausführung von Dr. F.___ ausgestaltete berufliche Eingliederung durchlaufen hat, ist er nach wie vor zwar theoretisch zu 40%, tatsächlich jedoch aktuell zu 0% arbeitsfähig. Damit ist der Beweis des Gegenteils der in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgestellten Vermutung, eine teilinvalide Person könne ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten, (vorerst) erbracht. Weil ein schadenminderndes Verhalten nur dort verlangt werden kann, wo es einen Schaden auch tatsächlich zu vermindern vermag, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 also kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen und dies damit begründen dürfen, er habe sich nicht ausreichend um Stellen bemüht. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Verweis auf seine EL-spezifische Schadenminderungspflicht dazu aufzufordern, sich zur Herstellung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der von Dr. F.___ vorgegebenen beruflichen Eingliederung zu unterziehen. 4.4.3 Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass, sofern eine berufliche Eingliederung (gesundheitsbedingt) scheitern bzw. ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten, auch künftig von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen wäre. In diesem Fall bliebe die vom Gericht und von der IV-Stelle angenommene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nämlich rein theoretischer Natur. Sofern jedoch nach einer erfolgten beruflichen Eingliederung von einer tatsächlichen Restarbeitsfähigkeit von 40% auszugehen wäre, würde die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV "aufleben". Der Beschwerdeführer hätte also im Rahmen seiner EL-spezifischen Schadenminderungspflicht genügende Arbeitsbemühungen zu tätigen, um seine Restarbeitsfähigkeit vollständig zu verwerten. Diesbezüglich wäre zu berücksichtigen, dass das Stellenangebot für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen und invaliditätsfremden Einschränkungen möglichweise stark begrenzt ist. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb zu prüfen, ob auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt Stellen für den Beschwerdeführer existieren. Sollte sich herausstellen, dass die Adaptionskriterien des Beschwerdeführers so eng sind, dass der erste Arbeitsmarkt keine passenden Stellen für ihn bereithält, so wäre der Beweis des Gegenteils der in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgestellten Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gelungen und die Beschwerdegegnerin dürfte weder Arbeitsbemühungen vom Beschwerdeführer verlangen noch ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. Von einem EL-Bezüger kann nämlich nicht verlangt werden, dass er sich um Stellen bemüht, die es effektiv gar nicht gibt. Sollte die EL-Durchführungsstelle demgegenüber zu dem Schluss gelangen, dass der erste Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest ein paar wenige Arbeitsstellen bereithält, die den engen Adaptionskriterien des Beschwerdeführers Rechnung tragen, bestünde die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nach Art. 14a Abs. 2 ELV weiterhin. Der Beschwerdeführer müsste dann im Rahmen seiner EL-spezifischen Schadenminderungspflicht mittels qualitativ und quantitativ genügender Arbeitsbemühungen versuchen, eine dieser Stellen anzutreten. Sofern Arbeitsstellen existieren, die den Adaptionskriterien einer versicherten Person entsprechen, hat die (vermutete) Zahl der verfügbaren Stellen – und sei sie noch so gering – keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Stellensuche. Sie vermag höchstens die Zahl der erforderten Arbeitsbemühungen zu beeinflussen, da von einer teilinvaliden Person mit sehr engen Adaptionskriterien, für die der Arbeitsmarkt nur sehr wenige Stellen bereithält, nicht gleich viele Bewerbungen verlangt werden können, wie von einer teilinvaliden Person, die relativ uneingeschränkt erwerbtätig sein kann und der somit ein deutlich grösseres Stellenangebot zur Verfügung steht. Sobald der Beschwerdeführer also auf entsprechende Arbeitsbemühungen und somit auch auf die – noch so geringe – Chance, eine passende Arbeitsstelle zu finden, verzichten würde, würde der Verzichtstatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG greifen. Diesbezüglich ist – ebenfalls im Rahmen eines obiter dictum – zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin bei einer allfälligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 ELG zu berücksichtigen hätte, dass Art. 14a Abs. 2 ELV nicht die Vermeidung eines grossen Abklärungsaufwandes und schwieriger Ermessensentscheide, sondern die Verhinderung der Ausrichtung von im Verhältnis zu den Rentenleistungen übersetzten Ergänzungsleistungen bezweckt (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 136 mit Hinweisen zu der Schaffung des aArt. 3a Abs. 7 lit. c ELG [jetzt Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG] anlässlich der 2. IV-Revision). Unter diesem Gesichtspunkt müssen die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgezählten Beträge also - im Übrigen in Übereinstimmung mit der Wortwahl des Bundesgerichts - als Mindestbeträge betrachtet werden. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen muss somit mindestens dem in lit. a, b oder c vorgeschriebenen Betrag entsprechen. Sollte sich ergeben, dass das Erwerbspotenzial der invaliden Person im Falle einer Erwerbstätigkeit die Erzielung eines Erwerbseinkommens ermöglicht, das über dem Mindestbetrag liegt, so ist eben dieses als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. die Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, vgl. auch E 2.4). Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb zu prüfen, wie viel der Beschwerdeführer verdienen könnte, wenn er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit voll ausschöpfen würde. Dabei hätte sie insbesondere die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen und die intellektuelle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. 5. 5.1 Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügungen vom 27. November 2017 und vom 18. Dezember 2017 die Prämienpauschalen, den Lebensbedarf, die Renteneinnahmen, das Sparguthaben und den Vermögensertrag angepasst. 5.2 In Bezug auf die jährliche Erhöhung der Prämienpauschale ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in St. Gallen lebt und somit gemäss Ziff. C des Anhangs der Verordnung des EDI über die Prämienregionen der Prämienregion 1 angehört. Unter der Berücksichtigung des jeweiligen Art. 2 lit. a der Verordnungen des EDI über die Durchschnittsprämien 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 der Krankenpflege¬versicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen hat die Beschwerdegegnerin die jährlichen Prämienpauschalen in korrekter Höhe (Fr. 4'428.--, Fr. 4'524.--, Fr. 4'668.--, Fr. 4'884.--, Fr. 5'052.--, Fr. 5'244.-- bzw. Fr. 5'412.--) angerechnet. Weiter hat sie ab dem 1. Januar 2013 und ab dem 1. Januar 2015 den Lebensbedarf des Beschwerdeführers unter der Berücksichtigung des jeweils neuen Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Stand: 1. Januar 2013 bzw. 1. Januar 2015) korrekt auf Fr. 19'210.-- bzw. auf Fr. 19'290.-- erhöht. Auch die Anpassung der Renteneinnahmen ab dem 1. Dezember 2011, dem 1. Januar 2013, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 erfolgte in Übereinstimmung mit den sich aus der IV-Rentenverfügung vom 24. November 2017 ergebenden Beträgen (vgl. IV-act. 212). Ebenso ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Revisionsverfügung vom 27. November 2017 aufgehobene Verfügung vom 12. Februar 2014, im Rahmen welcher sie per 1. März 2014 ein Sparguthaben von Fr. 429.-- sowie einen Vermögensertrag von Fr. 4.-- angerechnet hatte, nachdem sich im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Oktober 2013 ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2012 ein Sparguthaben von Fr. 1'472.60 und einen Vermögensertrag von Fr. 4.50 sowie per September 2013 ein Sparguthaben von Fr. 429.-- hatte (vgl. EL-act. 125), zu Recht bestätigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV werden nämlich bei der periodischen Überprüfung Änderungen spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, verfügt. 6. 6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen, insbesondere ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bis Ende Dezember 2017 sowie zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens in Bezug auf die Stellung eines Gesuchs bei der IV-Stelle um berufliche Eingliederung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Für dieses Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand ist aufgrund des einfachen Schriftenwechsels und angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im IV-Beschwerdeverfahren und im Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierung des nun vorliegend strittigen Verwaltungsverfahrens vertreten hat und die massgeblichen Akten deshalb zum Grossteil bereits kannte, trotz des relativ hohen und komplexen Aktenumfangs sowie der Stellungnahme zur r.i.p.-Androhung als durchschnittlich zu qualifizieren. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen praxisgemäss mit Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Neuverfügung und zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.